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Satzung des Fördervereins der Realschule Eslohe (⇒ Link)

§ I Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen ”Förderverein der Realschule Eslohe" im folgenden Verein genannt.
Der Verein hat seinen Sitz in 59889 Eslohe, Schulstraße 6.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat die Aufgabe die Bildungs- und Lehrtätigkeit der Realschule Eslohe in ideeller
und materieller Hinsicht zu unterstützen und ihre Existenz sichern zu helfen.

§ 3 Steuerbegünstigungen (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke iS. des Abschnitts ”Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Er ist ein Förderverein i. S. v. § 58 Nr. AO, der seine
Mittel ausschließlich der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung - der Satzungszweck wird
insbesondere durch die in § 2 aufgeführten Maßnahmen verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder
erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können Personengemeinschaften und einzelne Personen werden. Die Mitgliedschaft
wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben, über dessen Annahme der
Vorstand entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss
Der Austritt hat in Textform gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und wird zum Schluss des
Geschäftsjahres wirksam.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; er hat das betreffende Mitglied ggfs. vorher
zu hören.

§ 5 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
1. Mitgliedsbeiträge, die in der Mitgliederversammlung festgesetzt werden
2. Geld- und Sachspenden
3. durch sonstige Zuwendungen

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden
einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies durch einen
schriftlichen Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von
6 Wochen erfolgen. Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand
unter Einhaltung der Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen.
Die Einladung erfolgt in Textform (E-Mail, Schülerbrief, etc.) sowie Aushang im Schulgebäude.
Die Mitgliederversammlung hat die im Gesetz und in der Satzung vorgesehenen Aufgaben.
Insbesondere wählt sie den Vorstand.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung Ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3,
zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Satzungsänderungen, soweit Sie § 2, 1. Absatz, und § 3, 1. Absatz, betreffen, können nur mit
Zustimmung aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand besteht aus:
1. dem/der Vorsitzenden
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und zugleich Schriftführer(in)
3. dem/der Schatzmeister(in)
Zu den Vorstandssitzungen können die Schulleitung, die Schulpflegschaftsvorsitzenden (2
Personen) oder die Schülervertretung eingeladen werden.
Die unter 1. Bis 3. genannten Personen bilden den Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Geschäftsjahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, dass den Vorstandsmitgliedern im Nachgang zugeleitet
wird. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle des Ausschlusses
eines Mitgliedes ist eine 2/3 Mehrheit der Stimmen erforderlich.

§ 9 Kassenprüfer
Zur Prüfung der Buchführung und des Kassenberichts werden von der Mitgliederversammlung
zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei jährlich ein(e) Kassenprüfer(
in) zu wählen ist.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung
und die Mittelbverwendung zu überprüfen, sowie einmal jährlich den Kassenbestand
des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Kassenprüfer(innen) haben in der Mitgliederversammlung
auch die Mitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
Wiederwahl ist möglich.

§ 10 Spenden
Spenden, die dem Verein zufließen, dürfen nur an die Realschule Eslohe weitergegeben werden.
Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen
an den Träger der Schule, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der
Erziehung und Bildung der Realschule Eslohe zu verwenden hat.

§ 12 Schlussbestimmung
Die vorstehende Satzung wurde in der Versammlung vom 02.04.2025 erörtert und tritt sofort
in Kraft.

Eslohe, 02.04.2025

Dirk Schulte                                         Eva Winkelmeier                                       Daniela Hengesbach   
1. Vorsitzender                                     stellv. Vorsitzende                                    Schatzmeisterin

 

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